Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Willkommen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier finden Sie wichtige Informationen zu unseren rechtlichen Rahmenbedingungen und den Bedingungen für die Nutzung unserer Dienste.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 15.01.2017

§ 1 Allgemeines

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Inspiras Webagentur (im Folgenden „die Agentur“ genannt) und Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) geschlossenen Verträgen.
  2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Verträge zwischen der Agentur und den Auftraggeber.
  3. Die Agentur bietet eine Vielzahl von Agenturleistungen an, deren genauer Umfang individuell zwischen der Agentur und dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart wird. Bitte beachten Sie, dass die Agentur keine Verträge mit Verbrauchern oder Privatpersonen abschließt.
  4. Die Agentur behält sich das Recht vor, die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben. Trotzdem bleibt die Agentur alleinige Vertragspartnerin des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nur, wenn es den berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht entgegensteht und von der Agentur akzeptiert wurde.
  5. Etwaige abweichende AGB des Auftraggebers werden von der Agentur nur anerkannt, wenn eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses und dessen Zustandekommen gegenüber der Agentur gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur umgehend über Änderungen der mitgeteilten Kontaktdaten sowie aller anderen für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Daten zu informieren.
  2. Wenn der Auftraggeber der Agentur Texte, Bilder oder andere Inhalte zur Verfügung stellt, ist er dafür verantwortlich sicherzustellen, dass diese Inhalte keine Rechte Dritter (wie zum Beispiel Urheberrechte) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Agentur aus rechtlichen Gründen nicht befugt ist, Rechtsberatung für den Auftraggeber zu leisten. Insbesondere besteht keine Verpflichtung und rechtliche Möglichkeit für die Agentur, das Geschäftsmodell des Auftraggebers und/oder die vom Auftraggeber erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte usw.) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Agentur wird keine Markenrecherchen oder andere Überprüfungen im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen in Bezug auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Werke durchführen. Sofern der Auftraggeber spezifische Anweisungen bezüglich des herzustellenden Werks gibt, trägt er hierfür die Verantwortung.
  3. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, sämtliche Informationen, Daten, Werke (wie beispielsweise Impressumsangaben, Grafiken usw.) und Zugänge, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, vollständig und korrekt der Agentur zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die von ihm gegebenen Anweisungen im Einklang mit geltendem Recht stehen.
  4. Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, das Material für die Erbringung der Agenturleistungen (wie Grafiken, Videos usw.) selbst zu beschaffen und rechtzeitig der Agentur zur Verfügung zu stellen. Falls der Auftraggeber dieses Material nicht bereitstellt und auch keine weiteren Anweisungen gibt, behält sich die Agentur das Recht vor, nach eigenem Ermessen Bildmaterial von gängigen Anbietern (z.B. Stockfoto-Dienstleistern) unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben zu verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter zu versehen.
  5. Eine Rechtschreib- und Grammatikprüfung der angelieferten Texte/Inhalte wird nicht vorgenommen und ist nicht Bestandteil des Angebotes, sofern dies nicht vorab ausdrücklich durch den Auftraggeber gewünscht und von der Agentur explizit angeboten wird.
  6. Sofern nicht anders vereinbart, gilt ein Korrekturgang von Designleistungen als inklusive. Weitere Korrekturgänge werden nach Aufwand berechnet.
  7. Falls die Agentur dem Auftraggeber Versionen oder Entwürfe zur Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zur Verfügung stellt, geschieht dies unter Angabe einer angemessenen Frist von spätestens 10 Werktagen. Sofern innerhalb dieser Frist keine Korrekturen seitens des Auftraggebers gewünscht werden, gelten die Versionen und Entwürfe als genehmigt. Etwaige Korrekturwünsche sollten schriftlich an die Agentur gerichtet oder in einem persönlichen Termin besprochen werden.
  8. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Koordination seiner eigenen Mitarbeiter und Drittanbieter, die Lieferungen und Dienstleistungen erbringen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. Es liegt auch in der Verantwortung des Auftraggebers sicherzustellen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen mit der Agentur kooperieren, um eine reibungslose Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Agentur zu ermöglichen.
  9. Bei Verstößen gegen die oben genannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich die Agentur das Recht vor, die Erbringung der Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu den genutzten Diensten zu sperren. Die Einstellung der Leistungen hat jedoch keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit bleiben weiterhin gültig.
  10. Sofern für bestimmte Auftragsbestandteile gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, vor Beginn der Leistungserbringung einen solchen Vertrag abzuschließen. Die Agentur stellt den entsprechenden Vertrag bereit.
  11. Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen oder Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die aufgrund verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, sofern diese Mitwirkung erforderlich ist. Die Bestimmungen unter dem Abschnitt „Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
  12. Falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Klausel nicht nachkommt, behält sich die Agentur das Recht vor, dem Auftraggeber den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und den Zeitaufwand für deren Suche) zu den üblichen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung zu stellen.
  13. Wenn es während des Arbeitsprozesses aufgrund von Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind, zu einer Verschiebung des Zeitplans kommt, behält sich die Agentur das Recht vor, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren. Die Agentur kann unter diesen Umständen eine Erhöhung der Vergütung für Mehraufwand verlangen.

§ 3 Leistungen

  1. Die Leistungspflichten der Agentur ergeben sich aus dem aktuellen Leistungskatalog von der Agentur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  2. Die Agentur behält sich das Recht vor, ihre Leistungen zu erweitern, an den technischen Fortschritt anzupassen und/oder zu verbessern. Dies gilt insbesondere, wenn solche Anpassungen erforderlich sind, um Missbrauch zu verhindern oder wenn gesetzliche Vorschriften eine Anpassung der Leistungen verlangen.
  3. Auf Zusatzleistungen, welche die Agentur ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung stellt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch. Die Agentur ist berechtigt, derartige Zusatzleistungen einzustellen, zu ändern oder nur noch entgeltlich anzubieten. In einem solchen Fall wird die Agentur den Auftraggeber rechtzeitig informieren.
  4. Die Agentur ist dem Auftraggeber gegenüber zur Beratungs- und Unterstützungsleistungen (Support) nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet. Alle darüber hinausgehenden Supportleistungen von der Agentur sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
  5. Kosten für Lizenzen (z.B. Fotos, Grafiken, Videos, Fonts, Musik) werden gesondert in Rechnung gestellt, nachdem sie zuvor in Absprache mit dem Auftraggeber vereinbart wurden.
  6. Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw. zusätzlich gemäß unseren üblichen betrieblichen Sätzen vergütet.

§ 4 Abnahme

  1. Im Falle von Werkverträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Der Auftraggeber hat die Pflicht, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Werkteilen durchzuführen. Unwesentliche Abweichungen von den vertraglichen Vorgaben berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.
  2. Leichte Fehler (z.B. Rechtschreibfehler) beeinträchtigen die Abnahme nicht, sollten jedoch von der Agentur in angemessener Zeit behoben werden. Mittelschwere Fehler, die die sinnvolle Verwendung einzelner Teile des Ergebnisses unmöglich machen, schließen lediglich den beanstandeten Teil von der Abnahme aus, sofern die übrigen Teile weiterhin sinnvoll genutzt werden können.
  3. Wenn die Agentur dem Auftraggeber in schriftlicher Form die Fertigstellung einer Werkleistung mitteilt und der Auftraggeber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung keine erheblichen Mängel meldet, gilt die Werkleistung als abgenommen.
  4. Die Abnahme erfolgt durch eine schriftliche Abnahmeerklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung über die Fertigstellung des (Teil-)Werks. Gleichgestellt wird die Abnahme, wenn der Auftraggeber die (Teil-)Leistung produktiv nutzt oder innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel meldet.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Spezifikation definierten Funktionalitäten entsprechen.
  6. Sobald die Leistung oder das Arbeitsergebnis erfolgreich die Abnahmetests bestanden hat, ist der Auftraggeber auf Verlangen dazu verpflichtet, unverzüglich eine Abnahmeerklärung in schriftlicher Form abzugeben. Alle festgestellten Abweichungen oder Fehler werden unter Berücksichtigung eventuell nachträglich vereinbarter Änderungen umgehend als Mängel dokumentiert. Die Mängelliste wird von Vertretern beider Vertragsparteien gemeinsam und einvernehmlich erstellt.
  7. Die Abnahme darf nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigert werden. Die Agentur kann eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, nach deren Ablauf die Leistung oder das Arbeitsergebnis als abgenommen gilt. Die Parteien vereinbaren im Abnahmeprotokoll, wie und innerhalb welcher Frist die Mängel behoben werden sollen. Sofern nicht anders vereinbart, wird unverzüglich mit der Behebung dieser Mängel begonnen.

§ 5 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung für die von der Agentur zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem aktuellen Leistungskatalog der Agentur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zusätzliche Leistungen werden auf Basis des tatsächlichen Aufwands gemäß dem im Leistungskatalog der Agentur angegebenen Stundensatz vergütet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Vergütung gemäß des Vertrages oder Angebots (Kostenvoranschlag) ist maßgeblich. Zahlungen sind, sofern vertraglich nicht anders geregelt oder explizit angegeben, sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu leisten. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, behält sich die Agentur das Recht vor, zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr pro Mahnstufe zu erheben. Diese Regelung berührt nicht das Recht, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Vergütung ist bei laufenden Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten.
  3. Die Agentur kann das kalkulierte Honorar und etwaige Fremdkosten in Teilbeträgen wie folgt abrechnen: 1/3 nach Auftragserteilung, 1/3 nach Erbringung von 50% der vereinbarten Leistungen und 1/3 nach Abschluss des Projekts. Es ist nicht erforderlich, dass die Teilleistungen in einer für den Auftraggeber direkt nutzbaren Form vorliegen; sie können auch als Arbeitsgrundlage für die Agentur dienen. Es besteht die Möglichkeit, abweichende Regelungen für Teilabrechnungen auf der Grundlage einer expliziten Vereinbarung im individuellen Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) zu treffen.
  4. Die Agentur behält sich das Recht vor, Beratungsleistungen (einschließlich einzelner Workshop-Einheiten) alle 14 Tage nach Beginn des Vertragsverhältnisses nach Aufwand abzurechnen. Das entsprechende Honorar ist unmittelbar nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  5. Mehrere Auftraggeber eines gemeinsamen Auftrags haften als Gesamtschuldner für die Vergütung.
  6. Etwaige Einwände gegen Rechnungen der Agentur müssen spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt geltend gemacht werden. Spätere Einwände werden nicht akzeptiert. Durch die Zahlung von Rechnungen der Agentur durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte gelten die in der jeweiligen Rechnung aufgeführten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.
  7. Wenn sich die Durchführung des Projekts aufgrund von Gründen verzögert, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung und eine entsprechende Verschiebung des vereinbarten Zeitplans verlangen. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers kann die Agentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche aufgrund des Verzugs bleibt hiervon unberührt.
  8. Im Falle einseitiger Änderungswünsche oder der vorzeitigen Beendigung von Aufträgen und anderen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Leistungserbringung ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur alle entstehenden Kosten zu erstatten und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, sofern der Auftraggeber diese zu verantworten hat.
  9. Im Falle von Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines laufenden Projekts, verursacht durch Verschulden des Auftraggebers, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu vergüten. Die Vergütung beträgt mindestens 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, den Nachweis tatsächlich geringerer erbrachter Leistungen zu erbringen. Nach einem Auftragsabbruch, einer -kündigung oder -verzögerung seitens des Auftraggebers besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten.
  10. Im Falle einer nicht erfolgten oder nicht rechtzeitigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich die Agentur das Recht vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen. Außerdem kann die Agentur Daten (die vor Bezahlung der Vergütung gemäß gesonderter Vereinbarungen übergeben wurden) und bereits produzierte Werke vom Auftraggeber in vollständigem und einwandfreiem Zustand zurückfordern. Websites, die bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, können bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen gesperrt (beispielsweise in den Wartungsmodus versetzt) werden. Die entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  11. Die vorübergehende Sperrung von Diensten berührt die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht.
  12. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Preise für laufende Leistungen angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund einer Erhöhung der Arbeitskosten oder Preisanpassungen bei Drittanbietern.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Verträge, die die Dienstleistung der Pflege zum Gegenstand haben, werden je nach Leistungsumfang des Produkts für mindestens einen Monat abgeschlossen, wie in der Leistungsbeschreibung angegeben. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vertragslaufzeit von drei, sechs oder 12 Monaten zu wählen, wobei die Agentur dem Auftraggeber einen Rabatt gewährt. Die Laufzeit des Vertrages beginnt bei Pflegeverträgen nach der eventuell gebuchten Optimierung des bestehenden Kontos oder der Erstellung eines neuen Kontos und nicht zwingend mit dem Vertragsabschluss. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die jeweilige Vertragslaufzeit, sofern er nicht rechtzeitig vor Ablauf der in der Auftragsbestätigung genannten Kündigungsfrist gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  2. Wenn ein Auftraggeber Zusatzleistungen bestellt, besteht die Möglichkeit, diese gemäß den genannten Kündigungsregelungen auch einzeln zu kündigen, während der übrige Vertrag weiterhin in Kraft bleibt.
  3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine E-Mail, die der elektronischen Form des § 126a BGB nicht entspricht, wahrt die Erfordernis der Schriftform nicht.
  4. Wenn der Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags Anlass gegeben hat oder den Vertrag selbst außerordentlich gekündigt hat, ohne dazu berechtigt zu sein, kann die Agentur den Ersatz des entstandenen Schadens aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes entspricht den regelmäßigen Zahlungsansprüchen bis zum Ende der Vertragslaufzeit abzüglich der ersparten Aufwendungen.

§ 7 Freistellung

  1. Die Agentur haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens sowie gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern nicht anderweitig eine uneingeschränkte Haftung besteht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf die der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In allen anderen Fällen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter der Agentur.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Domainnamen, Inhalten, E-Mails oder sonstigem Verhalten des Auftraggebers beruhen. Diese Freistellung umfasst insbesondere Verletzungen von Urheberrechten, Markenrechten, Namensrechten, Datenschutzbestimmungen und Wettbewerbsrechten jeglicher Art.

§ 8 Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialkasse

  1. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere solche, die von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, und für die damit verbundene Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild. Die Agentur wird den Auftraggeber rechtzeitig informieren, wenn ein solcher Anspruch eines Dritten erkennbar wird, bevor das Material verwendet wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gegebenenfalls anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA zu entrichten. Falls die Agentur diese Gebühren vorstreckt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sie nach Vorlage eines Nachweises an die Agentur zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
  2. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei der Vergabe von Aufträgen im künstlerischen, konzeptionellen und beratenden Bereich von Werbemaßnahmen an nicht-juristische Personen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten ist. Diese Abgabe darf nicht von der Rechnung der Agentur abgezogen werden. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht verantwortlich. Falls die Agentur diese Abgabe vorstreckt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten gegen Vorlage eines Nachweises zu erstatten.

§ 9 Besondere Bestimmungen für die Entwicklung einer Internetpräsenz

  1. Der Vertrag zur Erstellung einer Website zwischen der Agentur und dem Auftraggeber umfasst in der Regel die Entwicklung neuer Websites, das Redesign oder den Relaunch einer Website oder die Erweiterung einer bestehenden Website. Dabei werden die technischen und gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigt, beispielsweise durch die Integration neuer Schnittstellen oder die Programmierung von neuen Online-Anwendungen. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Website-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
  2. Die genauen Leistungen werden durch den individuell zwischen der Agentur und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag festgelegt. Der Auftraggeber beginnt mit einer Anfrage bei der Agentur, in der er eine möglichst genaue Beschreibung der gewünschten Inhalte der Website gibt. Dabei sollte der Auftraggeber gestalterische Elemente wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften usw. (sofern nicht anderweitig vereinbart) festlegen und zur Verfügung stellen. Die Anfrage des Auftraggebers dient als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots seitens der Agentur. Die Agentur wird die Vorstellungen des Auftraggebers, wie sie in der Anfrage beschrieben sind, gewissenhaft prüfen und dabei auf Vollständigkeit, Eignung (ausgenommen rechtliche Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte Dritter), Klarheit, Umsetzbarkeit und Widerspruchsfreiheit achten. Auf Basis dieser Anfrage des Auftraggebers wird die Agentur ein Angebot erstellen.
  3. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, Wünsche einzubringen, sofern sie im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs liegen. Solche Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Ansonsten ist die Agentur lediglich zur Umsetzung der im Vertrag aufgeführten Funktionen/Positionen und zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Zusätzliche Leistungen müssen separat vereinbart und vergütet werden.
  4. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools oder Zertifikaten (wie beispielsweise ein SSL-Zertifikat) durch die Agentur erfolgen nur dann, wenn dies ausdrücklich im individuellen Vertrag vereinbart wurde. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-) Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es wurden explizit davon abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen.
  5. Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden die erstellten Webseiten standardmäßig für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Version optimiert (dies gilt für die letzten beiden Versionen des jeweiligen Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist nur dann zu erbringen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Die technisch aufwändige Optimierung für Mobilgeräte ist ebenfalls nur dann zu erbringen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Nach Abschluss der Website-Entwicklung oder einzelner Teile davon kann die Agentur dem Auftraggeber Wartungs- und Pflegeleistungen für die Website anbieten. Es besteht jedoch weder eine Verpflichtung seitens der Agentur, ein solches Angebot zu machen, noch ist der Auftraggeber verpflichtet, die erweiterten Leistungsangebote der Agentur in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Vereinbarungen werden ausschließlich in individuellen Verträgen behandelt. Sofern keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart wurden, liegt die alleinige Verantwortung für die technische Instandhaltung und Aktualität der Website beim Auftraggeber nach der Abnahme. Die Agentur übernimmt keine Haftung gegenüber dem Auftraggeber für potenzielle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten für rechtswidrige Zwecke (Hacking) ausgenutzt werden.
  7. Die Agentur ist berechtigt, das abgeschlossene Projekt nach Vertragsabschluss und Fertigstellung als Referenz auf ihrer eigenen Webseite zu verwenden.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Webhosting-Dienstleistungen

  1. Die Agentur bietet dem Auftraggeber Webhosting-Dienstleistungen gemäß des aktuellen Leistungskatalogs der Agentur an, entweder als eigenständige Dienstleistung oder als Teil eines Leistungspakets wie beispielsweise Internetpräsenz-Pakete. Hierbei stellt die Agentur dem Auftraggeber für die Vertragslaufzeit ein Webhosting-Paket auf einem Webserver zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber erhält, sofern vertraglich vereinbart, einen Online-Zugang zum Webserver, um seinen Internetauftritt sowie die Inhalte, Domains, FTP-Zugänge und E-Mail-Adressen zu verwalten und zu pflegen.
  3. Falls dem Auftraggeber feste IP-Adressen zugewiesen werden, behält sich die Agentur das Recht vor, diese IP-Adressen aus technischen oder rechtlichen Gründen zu ändern.
  4. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, alle auf dem ihm überlassenen Speicherplatz gespeicherten Daten, einschließlich E-Mails, zu löschen. Sollte der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Agentur berechtigt, die Löschung eigenständig vorzunehmen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, eine rechtzeitige und angemessene Sicherung der Daten auf eigenen Speichermedien sicherzustellen.

§ 11 Besondere Bestimmungen für die Registrierung von Domains

  1. Sofern die Agentur im Rahmen des Vertragsverhältnisses Domains für den Auftraggeber registriert, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Die Registrierung der Domains erfolgt direkt zwischen dem Auftraggeber und der entsprechenden Registrierungsstelle, wobei die Bedingungen der jeweiligen Registrierungsstelle gelten.
  2. Die Registrierung erfolgt automatisiert, wodurch die Agentur keinen Einfluss auf die Vergabe der Domains hat. Die Agentur übernimmt daher keine Gewährleistung dafür, dass die beantragten Domains für den Auftraggeber zugewiesen werden oder frei von Rechten Dritter sind.
  3. Sollte eine vom Auftraggeber beantragte Domain nicht mehr verfügbar sein oder aus anderen Gründen von der Registrierungsstelle abgelehnt werden, kann der Auftraggeber einen alternativen Domainnamen wählen. Das Gleiche gilt, wenn der bisherige Provider einen gewünschten Providerwechsel ablehnt.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Registrierung, Übertragung, Löschung oder Änderung von Eintragungen in den Datenbanken der Registrierungsstelle mitzuwirken, sofern dies erforderlich ist.
  5. Die Agentur stellt sicher, dass der Auftraggeber als Domaininhaber und/oder administrativer Ansprechpartner (Admin-C) bei der Registrierungsstelle eingetragen wird.
  6. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Agentur hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den zwischen dem Auftraggeber und der Registrierungsstelle bestehenden Registrierungsvertrag für eine Domain. Kündigungen bezüglich der Domains sind an die Agentur zu richten, da diese die Verwaltung der Domains für den Auftraggeber übernimmt und entsprechende Mitteilungen einschließlich Vertragskündigungen an die Registrierungsstelle weiterleitet.
  7. Im Falle einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Agentur ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur mitzuteilen, ob die registrierten Domains auf einen anderen Provider übertragen (KK-Antrag) oder gelöscht (Close) werden sollen. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt oder die entsprechende Domain nicht innerhalb einer angemessenen Frist überträgt, ist die Agentur berechtigt, die Domain im Namen des Auftraggebers zu löschen oder freizugeben. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Domains ist bis zur Übertragung oder Löschung weiterhin zu entrichten.
  8. Die Agentur behält sich vor, einem Antrag des Auftraggebers auf Providerwechsel (KK-Antrag) erst dann zuzustimmen, wenn alle berechtigten Forderungen gegenüber dem Auftraggeber beglichen wurden.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Marketing-Dienstleistungen

  1. Sofern die Agentur Marketing-Dienstleistungen, insbesondere SEO-Dienstleistungen, als eigenständige Dienstleistung oder im Rahmen von Leistungspaketen (z.B. Internetpräsenz-Paketen) erbringt, ist die Agentur ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet. Es besteht jedoch keine Garantie für bestimmte Ergebnisse, wie beispielsweise eine spezifische Positionierung im Suchmaschinenindex.
  2. Die Agentur möchte darauf hinweisen, dass SEO-Maßnahmen auf langfristigen Erfolg abzielen und nicht auf kurzfristige Effekte ausgerichtet sind. Kurzfristiges Wachstum kann dazu führen, dass eine Website aus den Suchmaschinenergebnissen entfernt wird. Daher liegt der Fokus auf nachhaltigen Maßnahmen, die langfristige Erfolge erzielen sollen.

§ 13 SEM Klick Budget

  1. Die Zahlungen für sämtliche Klickbudgets erfolgen direkt durch den Auftraggeber. Die Agentur stellt dem Auftraggeber die Zahlungsinformationen für das jeweilige Werbekonto (z.B. Google Ads Konto) zur Verfügung. Dadurch kann das Unternehmen, das die bezahlten Werbedienstleistungen erbringt, das genutzte Klickbudget abrechnen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber der Agentur alle erforderlichen Informationen bereitstellt.
  2. Die Agentur wird dem Auftraggeber die Rechnungen über das verbrauchte Klickbudget von dem jeweiligen Werbepartner (z.B. Google Ads) per E-Mail zukommen lassen. Wir möchten den Auftraggeber darauf hinweisen, dass wir an die Möglichkeiten des jeweiligen Werbepartners gebunden sind. Daher können Rechnungen über Abbuchungen des Werbepartners vom Bankkonto des Auftraggebers erst mit einer leichten Verzögerung vorliegen.
  3. Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die Verwendung des Auftraggeber-Klickbudgets in Google Ads. Als Verwalter des Google Ads-Kontos des Auftraggebers wird die Agentur das Klickbudget gewissenhaft verwalten und zuweisen. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung oder Rückzahlung des Google Ads-Klickbudgets gegenüber der Agentur sind ungültig und werden nicht berücksichtigt.

§ 14 Google Analytics

  1. Vertragspartner von Google Analytics kann nur der Domaininhaber selbst sein, nicht die Agentur.
  2. Falls der Auftraggeber noch kein Google Analytics-Konto besitzt, besteht die Möglichkeit, dass er den Google Analytics-Vertrag eigenständig ausfüllt und unterschreibt, nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde, um ihn dann direkt an Google Ireland Ltd. zu senden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Versäumnisse, die auf Seiten des Auftraggebers entstehen.

§ 15 Urheberrechte und Lizenzvereinbarungen

  1. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber alle erforderlichen Nutzungsrechte für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen, sobald sämtliche Rechnungen bezüglich des Auftrags beglichen wurden. Im Allgemeinen werden nicht-exklusive Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Dauer des Einsatzes des Werbemittels eingeräumt. Jegliche über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung, insbesondere Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur.
  2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, verbleiben die Nutzungsrechte an Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht vollständig bezahlt wurden oder im Fall von provisionsbasierten Abrechnungen noch nicht veröffentlicht wurden, bei der Agentur.
  3. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Erzeugnisse des Auftrags und den Auftrag selbst für ihre Portfoliozwecke zu verwenden. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung nur widersprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
  4. Sofern keine ausdrückliche vertragliche oder angebotene Vereinbarung besteht, ist die Agentur nicht verpflichtet, offene Dateien (InDesign, Illustrator, Photoshop usw.) oder Layouts/Druckdateien an den Auftraggeber herauszugeben. Falls der Auftraggeber die Herausgabe solcher Dateien oder Druckdateien wünscht, muss dies gesondert vereinbart und vergütet werden.
  5. Für Software gelten zusätzlich die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller oder Rechteinhaber.

§ 16 Nennung als Urheber im Impressum

  1. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann die Agentur in angemessener Weise auf ihre Firma auf den Vertragserzeugnissen hinweisen. Die Zustimmung kann vom Auftraggeber nur dann verweigert werden, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
  2. Bei Veröffentlichungen wird die Agentur ordnungsgemäß als Urheber genannt.

§ 17 Datenschutz

  1. Gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, informiert die Agentur den Auftraggeber hiermit darüber, dass seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form verarbeitet werden, um die Vertragsaufgaben zu erfüllen.
  2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass während der Vertragslaufzeit persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.
  3. Mit der Erhebung und Speicherung seiner Daten erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten werden von der Agentur auch für Beratungszwecke, Eigenwerbung, Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen genutzt. Der Auftraggeber kann dieser Verwendung seiner Daten widersprechen.
  4. Die Agentur wird diese Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggeber nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Daten sind ohnehin öffentlich zugänglich oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung gegenüber Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden. Zudem können internationale technische Normen die Weitergabe der Daten vorsehen, sofern der Auftraggeber keinen Widerspruch einlegt.

$ 18 Schlussbestimmungen

  1. Für die vorliegenden AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Falls der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, am Sitz der Agentur festgelegt. In diesem Fall ist die Agentur berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Dienstsitzgericht zu verklagen.
  2. Änderungen, Ergänzungen oder Spezifizierungen dieser Vertragsbedingungen sowie spezielle Zusicherungen und Vereinbarungen, die der Schriftform unterliegen, müssen durch die Textform gemäß § 126b BGB erfüllt werden. Der Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur, es sei denn, die Parteien haben in Einzelfällen Abweichendes vereinbart.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
  4. Änderungen dieser AGB werden über den Internetauftritt der Agentur bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich dagegen widerspricht. Der Widerspruch muss an die Agentur innerhalb der genannten Frist gesendet werden.